Auszüge aus der Stiftungssatzung:

§1 Name, Sitz und Rechtsform:

(1) Die Stiftung führt den Namen ‚Stiftung Schiefertafel – Elvira und Dr. Karl-Friedrich Rausch Stiftung‘.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in 64331 Weiterstadt.

 

§ 2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit:

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ’steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Förderung der Allgemeinheit, insbesondere auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete:

– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

– die Förderung von Kunst und Kultur

– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

die Förderung des Sports.

(3) Die Tätigkeit der Stiftung ist auch darauf gerichtet, Personen dabei insbesondere Kinder und Jugendliche selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Schul- und Hochschulkooperationen, Durchführung von Bildungsmaßnahmen, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Programmen die der Ausbildung, Bildung und Befähigung insbesondere von Kindern und Jugendlichen dienen, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen für benachteiligte Jugendliche, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen die Kunst und Kultur dabei insbesondere bei Jugendlichen fördern, sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, weiterhin die Förderung anderer steuerbegünstigter Institutionen, die entsprechende Tätigkeiten durchführen.

(5) Schul- und Hochschulkooperationen werden dann durchgeführt, sofern die Schulen oder Hochschulen selbst gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.

(6) Über die Gewichtung der einzelnen zu fördernden Zwecke entscheidet der Vorstand der Stiftung in freiem Ermessen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit. Verwendung der Mittel und Vermögenserträge

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder gebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind.

(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.